Artikel 22 VO (EG) 1999/800
(1) Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt für Ausfuhren, für die eine Ausfuhrabschöpfung oder eine Ausfuhrabgabe im voraus oder im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt wurde.
(2) Wird für ein zusammengesetztes Erzeugnis eine Ausfuhrabschöpfung oder eine Ausfuhrabgabe für einen oder mehrere seiner Bestandteile im voraus festgesetzt, so wird für diesen Bestandteil oder diese Bestandteile keine Ausfuhrerstattung gewährt.
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