Artikel 23 VO (EG) 1999/800

Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt für Erzeugnisse, die an Bord von Schiffen verkauft oder abgegeben werden und von denen anzunehmen ist, daß sie anschließend unter Inanspruchnahme der sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates(1) ergebenden Abgabenbefreiung in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

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