Artikel 24 VO (EG) 1999/800

(1) Auf Antrag des Ausführers zahlen die Mitgliedstaaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise im voraus, sofern eine Sicherheit in Höhe des Betrags dieser Vorauszahlung zuzüglich 10 % geleistet wird.

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, unter welchen Bedingungen die teilweise Zahlung der Erstattung als Vorauszahlung beantragt werden kann.

(2) Der Betrag der Vorauszahlung wird unter Berücksichtigung des für die angegebene Bestimmung geltenden Erstattungssatzes errechnet; er wird gegebenenfalls um die sonstigen in der gemeinschaftlichen Regelung vorgesehenen Beträge berichtigt.

(3) Die Mitgliedstaaten können auf die Anwendung von Absatz 1 verzichten, wenn der zu zahlende Betrag 2000 EUR nicht übersteigt.

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