Artikel 25 VO (EG) 1999/800

(1) Liegt die Vorauszahlung über dem für die betreffende Ausfuhr oder für eine entsprechende Ausfuhr geschuldeten Betrag, so leitet die zuständige Behörde unverzüglich das Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ein, damit der Ausführer den Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen zuzüglich 10 % zahlt.

Wenn jedoch infolge höherer Gewalt

die in dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise für die Inanspruchnahme der Erstattung nicht erbracht werden können

oder

das Erzeugnis eine andere Bestimmung erreicht, als diejenige, für die die Vorauszahlung berechnet worden ist,

wird der Zuschlag von 10 % nicht erhoben.

(2) Erreicht das Erzeugnis infolge einer Unregelmäßigkeit, die ein Dritter zum Nachteil des Ausführers begeht, nicht die Bestimmung, für die die Vorauszahlung berechnet wurde, und teilt der Ausführer dies den zuständigen Stellen von sich aus unverzüglich schriftlich mit und zahlt die im voraus gezahlte Erstattung zurück, so ist der in Absatz 1 genannte Zuschlag auf die Zinsen begrenzt, die für den Zeitraum zwischen dem Erhalt der im voraus gezahlten Erstattung und ihrer Rückzahlung geschuldet werden; diese Zinsen werden gemäß Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 4 berechnet.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die zuständigen Behörden dem Ausführer bereits mitgeteilt haben, daß sie beabsichtigen, eine Kontrolle durchzuführen, oder wenn der Ausführer anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangt hat.

(3) Als entsprechende Ausfuhr gilt die Ausfuhr, die auf eine im Rahmen der Rückwarenregelung durchgeführte Wiedereinfuhr äquivalenter Erzeugnisse derselben Unterposition der Kombinierten Nomenklatur folgt, wenn die in Artikel 40 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Diese Bestimmung gilt nur, wenn die Rückwarenregelung in dem Mitgliedstaat angewandt worden ist, in dem die Ausfuhranmeldung für die erste Ausfuhr angenommen wurde, oder im Ursprungsmitgliedstaat gemäß Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.