Artikel 26 VO (EG) 1999/800
(1) Bekundet der Ausführer seinen Willen, die Erzeugnisse nach der Verarbeitung oder Lagerung auszuführen und eine Erstattung aufgrund von Artikel 4 oder Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 in Anspruch zu nehmen, so finden die Verfahren nur Anwendung, wenn bei den Zollbehörden eine Willenserklärung — nachstehend „Zahlungserklärung” genannt — des Ausführers vorliegt.
Die Mitgliedstaaten können für die Zahlungserklärung eine andere Bezeichnung vorsehen.
(2) In der Zahlungserklärung sind alle Angaben zu machen, die zur Berechnung der Erstattung für die auszuführenden Erzeugnisse erforderlich sind, insbesondere
- a)
- für Erzeugnisse:
- —
-
die gegebenenfalls vereinfachte Bezeichnung der Erzeugnisse nach der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen und der Code der Erstattungsnomenklatur sowie, soweit dies für die Berechnung der Erstattung erforderlich ist, die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder ein Hinweis auf diese Zusammensetzung;
- —
die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die Menge, ausgedrückt in der für die Berechnung der Erstattung zugrunde gelegten Maßeinheit;
- b)
- für Waren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1222/94.
Sind Grunderzeugnisse zu verarbeiten, so muß die Zahlungserklärung außerdem enthalten:
- —
-
die Bezeichnung der Grunderzeugnisse;
- —
die Grunderzeugnismengen;
- —
den Ausbeutesatz oder eine ähnliche Angabe.
(3) Unbeschadet von Absatz 2 können die Angaben über die Waren, die aus Grunderzeugnissen hergestellt werden, wenn dies die Umstände rechtfertigen, auf Antrag des Ausführers in der Zahlungserklärung als vorläufig bezeichnet werden. In diesen Fällen macht der Ausführer gegenüber den zuständigen Behörden die endgültigen Angaben, wenn die Verarbeitung beendet ist.
(4) In der Zahlungserklärung ist außerdem die Verwendung oder Bestimmung der Erzeugnisse anzugeben,
- a)
- wenn der Ausführer die Zahlung eines Betrags in Höhe der Erstattung beantragt, die für die Verwendung oder Bestimmung der Erzeugnisse gilt;
- b)
- wenn die Verwendung oder Bestimmung zur Festsetzung der Frist erforderlich ist, während der die Erzeugnisse unter Zollkontrolle verarbeitet oder gemäß dem Zollager- oder Freizonenverfahren gelagert werden können.
(5) Als Verwendung oder Bestimmung ist folgendes anzugeben:
- —
-
ein besonderer Verwendungszweck oder ein besonderes Bestimmungsland oder
- —
eine Gruppe von Bestimmungsländern, für die derselbe Erstattungssatz gilt.
(6) Um die Durchführung der physischen Kontrollen der Erzeugnisse zu gewährleisten, muß die Zahlungserklärung auch alle erforderlichen Angaben zur genauen Feststellung der Orte enthalten, an denen die Erzeugnisse bis zu ihrer Ausfuhr verarbeitet oder gelagert werden. Ändert sich der Lager- oder Verarbeitungsort der Erzeugnisse, so muß diese Änderung nach Wahl der zuständigen Behörden entweder vorher vom Ausführer mitgeteilt oder in zu diesem Zweck geführten Registern verzeichnet werden.
(7) Die Erzeugnisse, für die eine Zahlungserklärung angenommen wird, werden bei der Annahme der Zahlungserklärung einer Warenkontrolle unterzogen, die sich mindestens auf eine repräsentative Auswahl von 5 % der angenommenen Zahlungserklärungen bezieht.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 386/90 sowie Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission(1) finden Anwendung. Bei den der Vorfinanzierung unterstellten Erzeugnissen, die nach der Verarbeitung zur Ausfuhr bestimmt sind, beschränkt sich die Warenkontrolle jedoch auf Menge und Art des Erzeugnisses.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4.
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