Artikel 27 VO (EG) 1999/800
(1) Die Erzeugnisse sind ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung unter Zollkontrolle gemäß Artikel 4 Nummern 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu stellen, bis sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder eine vorgesehene Bestimmung erreichen.
(2) Der Tag der Annahme der Zahlungserklärung ist maßgebend für
- a)
- den anzuwendenden Erstattungssatz, sofern dieser nicht im voraus festgesetzt worden ist;
- b)
- jede erforderliche Anpassung des Erstattungssatzes, wenn dieser im voraus festgesetzt worden ist;
- c)
- den maßgeblichen Tatbestand für die Bestimmung des Euro-Umrechnungskurses für die Erstattung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.