Artikel 27 VO (EG) 1999/800

(1) Die Erzeugnisse sind ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung unter Zollkontrolle gemäß Artikel 4 Nummern 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu stellen, bis sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder eine vorgesehene Bestimmung erreichen.

(2) Der Tag der Annahme der Zahlungserklärung ist maßgebend für

a)
den anzuwendenden Erstattungssatz, sofern dieser nicht im voraus festgesetzt worden ist;
b)
jede erforderliche Anpassung des Erstattungssatzes, wenn dieser im voraus festgesetzt worden ist;
c)
den maßgeblichen Tatbestand für die Bestimmung des Euro-Umrechnungskurses für die Erstattung.

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