Artikel 28 VO (EG) 1999/800

(1) Bei Verarbeitungserzeugnissen oder aus Grunderzeugnissen hergestellten Waren wird das Ergebnis der Prüfung der Zahlungserklärung zusammen mit der gegebenenfalls durchgeführten Beschau der Grunderzeugnisse bei der Berechnung der Erstattung im Hinblick auf die Vorauszahlung berücksichtigt.

(2) Absatz 1 steht weder Prüfungen entgegen, die später von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden, noch den Folgerungen, die sich daraus nach den geltenden Bestimmungen ergeben können.

(3) Die Grunderzeugnisse müssen ganz oder teilweise in den auszuführenden Verarbeitungserzeugnissen oder Waren enthalten sein.

Wenn die zuständigen Behörden es zulassen, können in loser Schüttung gelagerte Grunderzeugnisse jedoch ganz oder teilweise durch äquivalente Grunderzeugnisse desselben achtstelligen KN-Codes ersetzt werden, die dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen und die für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, sofern die äquivalenten Grunderzeugnisse der Zollkontrolle unterstellt werden.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewähren diese Zulassung nur, wenn sie überzeugt sind, daß bei der gesamten Transaktion folgende Bedingungen eingehalten werden:

Der Ausführer muß der zuständigen Zollstelle, bei der die Zahlungserklärung abgegeben wurde, im voraus seine Absicht mitteilen, die Äquivalenzregelung zu beantragen, und nennt ausdrücklich die genauen betroffenen Lager- und Verarbeitungsorte.

Die Lagerbestandsbücher des Ausführers müssen täglich geführt werden und eine allgemeine, sowohl verwaltungstechnische als auch physische Überwachung der Gesamtmenge der Grund- oder der Verarbeitungserzeugnisse, die körperlich in den Räumlichkeiten vorhanden sind, sowie ihres besonderen Status ermöglichen. Im Sinne dieses Artikels ist der Status die Situation der Erzeugnisse, die entweder zum freien Verkehr abgefertigt wurden oder einem Zollverfahren oder der Vorfinanzierungsregelung gemäß Artikel 26 oder der Ausfuhrregelung gemäß den Artikeln 5 und 32 unterliegen.

Es muß gewährleistet sein, daß die tatsächliche Kontrolle der Übereinstimmung der Handelsqualität und der technischen Merkmale der Grunderzeugnisse vom Zeitpunkt der Annahme der Zahlungserklärung bis zu dem in Artikel 34 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erfolgt.

Werden die äquivalenten Grunderzeugnisse an Orten gelagert, füur die eine andere Zollstelle zuständig ist, unterrichtet die Zollstelle, bei der die Zahlungserklärung abgegeben wurde, die Zollstelle, die für den Lagerort der äquivalenten Erzeugnisse zuständig ist, schriftlich über alle sachdienlichen Angaben, insbesondere die Menge der zu verarbeitenden Erzeugnisse, ihre Handelsqualität und die technischen Merkmale sowie über die vorzunehmende(n) Verarbeitung(en).

(4) Die auf die Grunderzeugnisse anzuwendenden Bestimmungen von Absatz 3 können auch auf in loser Schüttung gelagerte Zwischenerzeugnisse Anwendung finden, die durch äquivalente Zwischenerzeugnisse ersetzt werden.

(5) Die Äquivalenzregelung findet keine Anwendung auf Interventionserzeugnisse, die zur Ausfuhr gemäß dem in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 genannten Kontrollverfahren bestimmt sind.

(6) Die Frist, während der die Grunderzeugnisse im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Zollkontrolle verbleiben können, entspricht der verbleibenden Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz.

Ist für die Ausfuhr keine Ausfuhrlizenz erforderlich, so beträgt die Frist zwei Monate ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung.

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