Artikel 29 VO (EG) 1999/800

(1) Bei Erzeugnissen, die nach einem Zollager- oder Freizonenverfahren auszuführen sind, werden die Ergebnisse der Prüfung der Zahlungserklärung und der Beschau der Erzeugnisse bei der Festsetzung der Erstattung berücksichtigt.

(2) Absatz 1 steht weder Prüfungen entgegen, die später von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden, noch den Folgerungen, die sich daraus nach den geltenden Bestimmungen ergeben können.

(3) Während der Lagerung im Zollager oder in der Freizone infolge der natürlichen Verringerung der Masse eingetretene Verluste bewirken nicht den Verfall der Sicherheit gemäß Artikel 35. Eine Beschädigung der Erzeugnisse gilt nicht als natürliche Verringerung der Masse.

(4) Die in Zollagern oder Freizonen eingelagerten Erzeugnisse können dort unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

a)
Bestandsaufnahme;
b)
Anbringen von Warenzeichen, Stempeln, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen oder auf ihrer Verpackung, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, daß die Erzeugnisse einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben;
c)
Änderung der Warenzeichen und Nummern von Packstücken oder Umetikettierung, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, daß die Erzeugnisse einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben;
d)
Verpacken, Auspacken, Umpacken, Ausbessern von Verpackungen, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, daß die Erzeugnisse einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben;
e)
Lüften;
f)
Kühlen;
g)
Einfrieren.

Die Erstattung für die Erzeugnisse, die den vorstehend genannten Behandlungen unterzogen worden sind, wird gemäß Menge, Art und Eigenschaften der Erzeugnisse festgesetzt, die diese zu dem für die Berechnung der Erstattung gemäß Artikel 27 zugrunde gelegten Zeitpunkt besaßen.

(5) Die Lagerfrist für Erzeugnisse im Zolllager- oder Freizonenverfahren entspricht der verbleibenden Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz.

Ist für die Ausfuhr keine Ausfuhrlizenz erforderlich, so beträgt die Frist zwei Monate ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung.

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