Artikel 30 VO (EG) 1999/800
(1) Erzeugnisse, die einem Zollagerverfahren in dem Mitgliedstaat unterliegen, in dem die Zahlungserklärung angenommen wurde, dürfen zur Einlagerung gemäß dem Zollagerverfahren in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden und unterliegen insbesondere den Bestimmungen dieses Artikels.
Um sicherzustellen, daß es sich vor und nach dem Versand von einem Mitgliedstaat in einen anderen um ein und dieselben Erzeugnisse handelt, müssen die verwendeten Transportmittel oder Packstücke gemäß Artikel 357 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verschlossen werden.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall wird der Nachweis, daß die Erzeugnisse oder Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder die vorhergesehene Bestimmung erreicht haben, durch Vorlage des Kontrollexemplars T 5 erbracht.
- a)
- In Feld 104 des Kontrollexemplars wird unter der Rubrik „Andere” einer der folgenden Vermerke eingetragen:
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Vorfinanzierung der Erstattung — Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999. Die Ausfuhranmeldung ist bis spätestens … vorzulegen (durch die Frist gemäß Artikel 29 Absatz 5 festgelegter Schlusstermin)
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- b)
- Die für das Zolllager zuständige Kontrollstelle behält das Kontrollexemplar T5 und trägt in das Feld „Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung” auf der Rückseite dieses Kontrollexemplars unter der Rubrik „Bemerkungen” einen der folgenden Vermerke ein:
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Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung: …
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Zeitpunkt des Verlassens des Zollgebiets oder des Erreichens der Bestimmung: …
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- c)
- Durchqueren die Erzeugnisse unmittelbar nach der Lagerung das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, um ausgeführt zu werden oder ihre vorgesehene Bestimmung zu erreichen, so stellt die erste Bestimmungszollstelle als Abgangszollstelle ein oder mehrere neue(s) Kontrollexemplar(e) T 5 aus oder veranlaßt dessen/deren Ausstellung unter ihrer Aufsicht.
Feld 104 des oder der neuen Kontrollexemplars/-exemplare T 5 wird mit den entsprechenden Eintragungen versehen. Außerdem werden in Feld 106 die Nummer des ursprünglichen Kontrollexemplars T 5, die Zollstelle, welche besagtes Formular ausgestellt hat, sowie das Datum der Ausstellung eingetragen.
Wird der im Feld „Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung” des ursprünglichen Kontrollexemplars T 5 anzugebende Vermerk aufgrund von Angaben in Kontrollexemplaren, die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt haben, oder aufgrund von Angaben in Dokumenten anderer nationaler Behörden eingetragen, so vermerkt die in Unterabsatz 1 erwähnte Bestimmungszollstelle unter „Bemerkungen” die Nummern der betreffenden Kontrollexemplare T 5 oder nationalen Dokumente.
Erfüllt nur ein Teil der im Kontrollexemplar T 5 aufgeführten Erzeugnisse die vorgeschriebenen Bedingungen, so vermerkt die Bestimmungszollstelle im Feld „Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung” die Menge der Erzeugnisse, die die Bedingungen erfüllt haben.
(3) In dem in Absatz 1 genannten Fall werden in den Feldern 37 und 40 der Ausfuhranmeldung die entsprechenden Angaben vermerkt. In Feld 40 wird außerdem das Datum der Annahme der Erklärung COM 7 eingetragen.
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