Artikel 31 VO (EG) 1999/800
(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat im voraus gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Zahlungserklärung angenommen wurde.
Der Erstattungsantrag erfolgt
- a)
- entweder schriftlich, wobei die Mitgliedstaaten ein besonderes Formblatt vorsehen können,
- b)
- oder unter Einsatz von Informatikverfahren nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten.
Für die Anwendung dieses Absatzes gelten die Bestimmungen des Artikels 199 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 222, 223 und 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechend.
(2) Der im voraus gezahlte Betrag wird unter Berücksichtigung des für die Verwendung oder Bestimmung geltenden Erstattungssatzes berechnet, wenn diese Verwendung oder Bestimmung angegeben ist. Anderenfalls wird der gemäß Artikel 18 Absatz 2 berechnete Betrag angewendet.
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