Artikel 2 VO (EG) 1999/800

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

a)

„Erzeugnisse” die in Artikel 1 aufgezählten Erzeugnisse sowie die Waren;

„Grunderzeugnisse” die Erzeugnisse, die nach ihrer Verarbeitung zu Verarbeitungserzeugnissen oder Waren zur Ausfuhr bestimmt sind; Waren, die nach ihrer Verarbeitung zur Ausfuhr bestimmt sind, gelten ebenfalls als Grunderzeugnisse;

„Verarbeitungserzeugnisse” die Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Grunderzeugnissen hervorgegangen sind und auf die eine Ausfuhrerstattung anwendbar ist;

„Waren” die Waren, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission(1) aufgeführt sind;

b)
„Einfuhrabgaben” Zölle, Abgaben gleicher Wirkung und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Handelsregelung vorgesehen sind;
c)
„Ausfuhrmitgliedstaat” der Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird;
d)
„Vorausfestsetzung der Erstattung” die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes am Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung; dieser Satz wird gegebenenfalls um die anwendbaren monatlichen Zuschläge und Berichtigungsbeträge angepaßt;
e)
„differenzierte Erstattung”

die Festsetzung mehrerer Erstattungssätze für dasselbe Erzeugnis nach Maßgabe des Bestimmungsdrittlands oder

die Festsetzung eines oder mehrerer Erstattungssätze für dasselbe Erzeugnis nach Maßgabe des Bestimmungsdrittlands und die Nichtfestsetzung einer Erstattung für ein oder mehrere Drittländer;

f)
„differenzierter Teil der Erstattung” der Teil der Erstattung, der dem Gesamtbetrag der Erstattung abzüglich des Teils entspricht, der nach den Bestimmungen von Artikel 18 auf Vorlage des Nachweises gezahlt wird oder zu zahlen ist, daß die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben;
g)
„Ausfuhr” die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten, gefolgt durch das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch die Erzeugnisse;
h)
„Kontrollexemplar T 5” das Dokument gemäß den Artikeln 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
i)
„Ausführer” die natürliche oder juristische Person, die Anspruch auf die Erstattung hat. Muß oder kann eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung verwendet werden, so hat der Inhaber oder gegebenenfalls der Übernehmer der Lizenz Anspruch auf die Erstattung. Der Ausführer im zollrechtlichen Sinne des Wortes kann sich vom Ausführer im Sinne dieser Verordnung unter Berücksichtigung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Marktbeteiligten unterscheiden, sofern die im Rahmen einiger gemeinsamer Marktorganisationen festgelegten Sonderbestimmungen dem nicht entgegenstehen;
j)
„Vorauszahlung der Erstattung” die Zahlung eines Betrags nach der Annahme der Ausfuhranmeldung, der höchstens der Ausfuhrerstattung entspricht;
k)
„Vorfinanzierung der Erstattung” Vorauszahlung der Erstattung im Fall einer Verarbeitung oder Lagerung vor der Ausfuhr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 565/80;
l)
„im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzter Erstattungssatz” der Erstattungsbetrag, der vom Ausführer geboten und im Wege der Ausschreibung angenommen wurde;
m)
„Zollgebiet der Gemeinschaft” die Gebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
n)
„Erstattungsnomenklatur” die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(2);
o)
„Ausfuhrlizenz” das Dokument gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(3);
p)
„entfernte Erstattungszone” alle Bestimmungen, für die für ein bestimmtes Erzeugnis derselbe differenzierte, nicht null betragende Teil der Erstattung gilt, mit Ausnahme der für das betreffende Erzeugnis ausgenommenen Bestimmungen gemäß Anhang XI;
q)
„Hinterland” ein Drittland ohne eigenen Seehafen, das seinen Verkehr über den Seehafen eines anderen Drittlands abwickelt.

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung sind im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzte Erstattungen im voraus festgesetzte Erstattungen.

(3) Enthält eine Ausfuhranmeldung mehrere verschiedene Codes der Erstattungsnomenklatur oder der Kombinierten Nomenklatur, so gelten die Angaben für jeden dieser Codes als getrennte Anmeldung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 136 vom 31.5.1994, S. 5.

(2)

ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(3)

ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

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