Artikel 3 VO (EG) 1999/800

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 18, 20 und 21 dieser Verordnung sowie von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates(1) entsteht der Erstattungsanspruch:

beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn für alle Drittländer ein einheitlicher Erstattungssatz gilt;

bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für das betreffende Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

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