Artikel 3 VO (EG) 1999/800
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 18, 20 und 21 dieser Verordnung sowie von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates(1) entsteht der Erstattungsanspruch:
- —
-
beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn für alle Drittländer ein einheitlicher Erstattungssatz gilt;
- —
bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für das betreffende Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.