Artikel 33 VO (EG) 1999/800
(1) Vor Annahme der Zahlungserklärung ist eine Sicherheit zu leisten, die dem gemäß Artikel 31 Absatz 2 berechneten Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 15 % entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die in Absatz 1 genannte Sicherheit nach der Annahme der Zahlungserklärung geleistet wird, wenn aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften
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der Ausführer verpflichtet ist, die Sicherheit innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Zahlungserklärung und vor der Vorauszahlung zu leisten;
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die Zahlung eines Betrags in Höhe des in Absatz 1 genannten Zuschlags sichergestellt ist, wenn die Sicherheit außer im Fall höherer Gewalt nicht fristgerecht geleistet wird. Jedoch kann dem Beteiligten eine zusätzliche Frist eingeräumt werden, wenn er sich bemüht hat, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
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