Artikel 34 VO (EG) 1999/800

(1) Die Erzeugnisse müssen binnen 60 Tagen nach Beendigung der Verfahren gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80

das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen

oder

in den in Artikel 36 Absatz 1 genannten Fällen ihre Bestimmung in unverändertem Zustand erreichen.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Fälle finden Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 9 und Artikel 10 Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.