Artikel 34 VO (EG) 1999/800
(1) Die Erzeugnisse müssen binnen 60 Tagen nach Beendigung der Verfahren gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80
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das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen
oder
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in den in Artikel 36 Absatz 1 genannten Fällen ihre Bestimmung in unverändertem Zustand erreichen.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Fälle finden Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 9 und Artikel 10 Anwendung.
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