Artikel 35 VO (EG) 1999/800
(1) Ist der Anspruch auf eine Erstattung für Erzeugnisse, auf die die Vorschriften dieses Kapitels Anwendung finden, nachgewiesen worden, so wird der betreffende Betrag mit dem im voraus gezahlten Betrag verrechnet. Ist der für die Ausfuhrmenge fällige Betrag höher als der im voraus gezahlte Betrag, so ist dem Beteiligten die Differenz zu zahlen.
Ist, namentlich im Fall der Anwendung des Absatzes 2, der für die ausgeführte Menge fällige Betrag niedriger als der im voraus gezahlte Betrag, so leitet die zuständige Behörde unverzüglich das Verfahren gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ein, um zu erwirken, daß der Beteiligte den um 15 % erhöhten Differenzbetrag erstattet.
Ist die Differenz zwischen dem fälligen Betrag und dem im Voraus gezahlten Betrag jedoch auf eine Differenz zwischen dem in der Zahlungserklärung angegebenen und dem nach der Verarbeitung erzielten Ausbeutesatz zurückzuführen, so findet die in Unterabsatz 2 genannte Erhöhung um 15 % keine Anwendung, wenn die Differenz zwischen den Ausbeutesätzen weniger als 2 % beträgt.
Artikel 51 findet keine Anwendung, wenn es eine Differenz zwischen dem angegebenen und dem nach der Verarbeitung erzielten Ausbeutesatz gibt.
(2) Abweichend von Artikel 50 und unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird die auf die betreffende Ausfuhr anwendbare Erstattung außer im Fall höherer Gewalt bei Nichteinhaltung einer oder mehrerer der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen wie folgt berichtigt:
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Sie wird zunächst um 15 % gekürzt, wenn eine oder mehrere der Fristen gemäß Artikel 15 Absatz l, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 34 Absatz 1 überschritten sind; sie wird sodann für jeden Tag, um den die in Artikel 15 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 29 Absatz 5 vorgesehenen Fristen überschritten wurden, um 2 % und für jeden Tag, um den die in Artikel 34 Absatz 1 genannte Frist überschritten wurde, um 5 % gekürzt;
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werden die in Artikel 49 Absatz 2 genannten Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach der vorgesehenen Frist eingereicht, so wird die gegebenenfalls durch Anwendung der Bestimmungen des vorstehenden Gedankenstrichs bestimmte Erstattung um einen Betrag in Höhe von 15 % der Erstattung gekürzt, die bei Einhaltung aller Fristen gezahlt worden wäre.
Die Bestimmungen von Artikel 50 Absätze 4 und 6 gelten entsprechend.
(3) Ist der fällige Betrag aufgrund höherer Gewalt niedriger als der im voraus gezahlte Betrag, so entfällt der Zuschlag von 15 %.
(4) Erreicht das Erzeugnis infolge einer Unregelmäßigkeit, die ein Dritter zum Nachteil des Ausführers begeht, nicht die Bestimmung, für die die Vorauszahlung berechnet wurde, und teilt der Ausführer dies den zuständigen Stellen von sich aus unverzüglich schriftlich mit und zahlt die im voraus gezahlte Erstattung zurück, so ist der in Absatz 1 genannte Zuschlag auf die Zinsen begrenzt, die für den Zeitraum zwischen dem Erhalt der im voraus gezahlten Erstattung und ihrer Rückzahlung geschuldet werden; diese Zinsen werden gemäß Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 4 berechnet.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die zuständigen Behörden dem Ausführer bereits mitgeteilt haben, daß sie beabsichtigen, eine Kontrolle durchzuführen, oder wenn der Ausführer anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangt hat.
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