Artikel 36 VO (EG) 1999/800

(1) Der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sind im Sinne dieser Verordnung gleichgestellt:

a)
die Lieferung zur Bevorratung in der Gemeinschaft

von Seeschiffen oder

von Luftfahrzeugen, die im internationalen Liniendienst, einschließlich des innergemeinschaftlichen Liniendienstes, verkehren;

b)
die Lieferung an internationale Organisationen mit Sitz in der Gemeinschaft;
c)
die Lieferung an Streitkräfte, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stationiert sind, aber nicht dessen Flagge führen.

(2) Absatz 1 gilt nur, insoweit die aus Drittländern für diese Bestimmungen eingeführten Erzeugnisse derselben Art Abgabenfreiheit bei der Einfuhr in den betreffenden Mitgliedstaat genießen.

(3) Die Lieferungen von Erzeugnissen, die für in der Gemeinschaft befindliche Läger von auf humanitäre Hilfe spezialisierten internationalen Organisationen bestimmt sind und bei Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Drittländern verwendet werden, werden einer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gleichgestellt.

Die Genehmigung zur Anwendung von Unterabsatz 1 wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Erzeugnisse gelagert sind; sie legen den Zollstatus des Lagers fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die betreffenden Erzeugnisse ihre Bestimmung erreichen.

(4) Auf die Lieferungen im Sinn dieses Artikels finden die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 7 keine Anwendung. Die Mitgliedstaaten können jedoch geeignete Vorkehrungen treffen, um die Kontrolle der Erzeugnisse zu ermöglichen.

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