Artikel 37 VO (EG) 1999/800
(1) Im Zusammenhang mit den in den Artikeln 36 und 44 genannten Lieferungen können die Mitgliedstaaten zur Gewährung der Erstattungen die Anwendung des nachstehenden Verfahrens abweichend von Artikel 5 genehmigen. Ein Ausführer, der über eine solche Genehmigung verfügt, darf für ein entsprechendes Erzeugnis nicht gleichzeitig das normale Verfahren anwenden.
Die Genehmigung kann auf bestimmte Orte des Anbordbringens im Ausfuhrmitgliedstaat beschränkt werden. Sie kann auch das Anbordbringen in anderen Mitgliedstaaten umfassen. In diesem Fall finden die Bestimmungen von Artikel 8 Anwendung.
(2) Für die jeden Monat unter den Bedingungen dieses Artikels an Bord verbrachten Erzeugnisse wird zur Bestimmung des anwendbaren Erstattungssatzes der letzte Tag des Monats zugrunde gelegt.
Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Erstattung anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission(1) genannte maßgebliche Tatbestand.
(3) Wird die Erstattung im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt, so muß die Lizenz am letzten Tag des Monats gültig sein.
(4) Der Ausführer hat ein Kontrollregister zu führen, das folgende Angaben enthält:
- a)
- die zur Identifizierung der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 4 erforderlichen Angaben;
- b)
- Namen oder Registriernummern der Schiffe oder Luftfahrzeuge, an deren Bord die Erzeugnisse gebracht werden;
- c)
- den Tag des Anbordbringens.
Die nach Unterabsatz 1 verlangten Angaben müssen spätestens am ersten auf den Tag des Anbordbringens folgenden Arbeitstag in das Register eingetragen werden. Geschieht das Anbordbringen jedoch in einem anderen Mitgliedstaat, so müssen die vorgenannten Angaben spätestens am ersten Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem der Ausführer darüber unterrichtet sein muß, daß die Erzeugnisse an Bord gebracht worden sind, in das Register eingetragen werden.
Der Ausführer hat außerdem alle Kontrollmaßnahmen zu ermöglichen, die die Mitgliedstaaten für erforderlich halten, und das Kontrollregister mindestens drei Jahre lang nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß das Register durch die für die einzelnen Lieferungen verwendeten Dokumente ersetzt werden kann, auf denen die Zollbehörden den Zeitpunkt des Anbordbringens bescheinigt haben.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Lieferungen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b) und c).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.
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