Artikel 38 VO (EG) 1999/800

(1) Für die Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a) gelten Erzeugnisse, die zum Verzehr an Bord von Luftfahrzeugen oder Passagierschiffen einschließlich Fährschiffen bestimmt sind und vor dem Anbordbringen zubereitet wurden, als an Bord dieser Verkehrsmittel zubereitet.

(2) Dies gilt jedoch nur, wenn der Ausführer hinreichende Nachweise über Menge, Art und Eigenschaften der in den Zubereitungen enthaltenen Grunderzeugnisse, für welche die Erstattung beantragt wird, erbringt.

(3) Für die Zubereitungen nach den Absätzen 1 und 2 kann die Vorratslagerregelung des Artikels 40 in Anspruch genommen werden.

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