Artikel 39 VO (EG) 1999/800
(1) Die Zahlung der Ausfuhrerstattung ist von der Bedingung abhängig, daß das Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme eine der Bestimmungen nach Artikel 36 erreicht hat.
(2) Bei Anwendung von Absatz 1 finden die Bestimmungen von Artikel 7 Absätze 3 und 4 Anwendung.
(3) Wird ein Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, vor Erreichen einer der in Artikel 36 vorgesehenen Bestimmungen durch andere Gebiete der Gemeinschaft durchgeführt als das des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Annahme erfolgt ist, so wird der Nachweis darüber, daß dieses Erzeugnis die vorgesehene Bestimmung erreicht hat, durch Vorlage des Kontrollexemplars T 5 erbracht.
Die Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 des Kontrollexemplars werden ausgefüllt. Feld 104 wird mit den entsprechenden Eintragungen versehen.
(4) Das Formular 302, das den im Rahmen von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c) an die Streitkräfte gelieferten Erzeugnissen beiliegt, wird dem in Absatz 3 genannten Kontrollexemplar T 5 gleichgestellt, sofern die Annahme der Erzeugnisse durch die zuständigen Militärbehörden in diesem Formular bescheinigt wird.
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