Artikel 40 VO (EG) 1999/800
(1) Die Mitgliedstaaten können dem Ausführer den Erstattungsbetrag unter den nachstehend vorgesehenen besonderen Bedingungen im voraus zahlen, wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse, ausgenommen im Fall höherer Gewalt, binnen 30 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung in unter zollamtlicher Überwachung stehende Räumlichkeiten verbracht worden sind zum Zwecke der Bevorratung in der Gemeinschaft
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von Seeschiffen
oder
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von Luftfahrzeugen, die im internationalen Liniendienst, einschließlich des innergemeinschaftlichen Liniendienstes, verkehren,
oder
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von Bohr- oder Förderplattformen nach Artikel 44.
Die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Räumlichkeiten für die Bevorratung, nachstehend Vorratslager genannt, und der betreffende Lagerhalter müssen für das Verfahren nach diesem Artikel zugelassen sein.
(2) Der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich das Vorratslager befindet, läßt nur Lagerhalter und Vorratslager zu, die die erforderliche Gewähr bieten. Die Zulassung ist widerruflich.
Die Zulassung wird nur Lagerhaltern erteilt, die sich schriftlich verpflichten,
- a)
- die Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder gefroren und/oder nach entsprechender Zubereitung zur Bevorratung in der Gemeinschaft an Bord
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von Seeschiffen
oder
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von Luftfahrzeugen, die im internationalen Liniendienst, einschließlich des innergemeinschaftlichen Liniendienstes, verkehren,
oder
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von Bohr- oder Förderplattformen nach Artikel 44
zu verbringen;
- b)
- ein Register zu führen, anhand dessen die zuständigen Behörden Kontrollen durchführen können und das folgende Eintragungen enthält:
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den Tag des Eingangs in das Vorratslager,
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die Nummer des die Erzeugnisse begleitenden Zollpapiers und den Namen der ausstellenden Zollstelle,
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die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der Erzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 4,
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den Tag des Abgangs der Erzeugnisse aus dem Vorratslager,
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die Registriernummer und, soweit vorhanden, den Namen des oder der Schiffe oder Luftfahrzeuge, an deren Bord die Erzeugnisse gebracht wurden, oder den Namen des nächsten Vorratslagers,
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den Tag des Anbordbringens;
- c)
- das Register mindestens drei Jahre lang nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres aufzubewahren;
- d)
- alle — insbesondere periodischen — Kontrollmaßnahmen zu ermöglichen, die die zuständigen Behörden für angebracht halten, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes festzustellen;
- e)
- die im Fall der Anwendung des Artikels 42 als Erstattungsrückzahlung verlangten Beträge zu zahlen.
(3) Der dem Ausführer gemäß Absatz 1 gezahlte Betrag wird von der Stelle, die die Vorauszahlung getätigt hat, als Zahlung verbucht.
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