Artikel 41 VO (EG) 1999/800
(1) Ist die Ausfuhranmeldung in dem Mitgliedstaat angenommen worden, in dem sich das Vorratslager befindet, so vermerkt die zuständige Zollstelle bei der Einlagerung in dem einzelstaatlichen Dokument, das zur Erlangung der Erstattungsvorauszahlung dient, daß sich die Erzeugnisse im Verfahren gemäß Artikel 40 befinden.
(2) Ist die Ausfuhranmeldung in einem anderen Mitgliedstaat angenommen worden als dem, in dem sich das Vorratslager befindet, so wird der Nachweis, daß die Erzeugnisse in ein Vorratslager verbracht worden sind, durch Vorlage des Kontrollexemplars T 5 erbracht.
In dem Kontrollexemplar werden insbesondere die Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 ausgefüllt. In Feld 104 des Kontrollexemplars T5 wird unter der Rubrik „Andere” einer der in Anhang IIa aufgeführten Vermerke eingetragen.
Die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigt im Kontrollexemplar die Einlagerung, nachdem sie geprüft hat, daß die Erzeugnisse in das in Artikel 40 Absatz 2 genannte Register eingetragen worden sind.
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