Artikel 42 VO (EG) 1999/800

(1) Wird festgestellt, daß ein in ein Vorratslager verbrachtes Erzeugnis nicht der vorgeschriebenen Bestimmung zugeführt wurde oder dieser Bestimmung nicht mehr zugeführt werden kann, so hat der Lagerhalter an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Vorratslager befindet, einen Pauschalbetrag zu entrichten.

(2) Der in Absatz 1 genannte Pauschalbetrag wird wie folgt berechnet:

a)
Es wird der Betrag der Einfuhrabgaben ermittelt, die auf ein gleichartiges Erzeugnis anzuwenden sind, wenn dieses in dem Mitgliedstaat, in dem die Lagerung erfolgt, in den freien Verkehr übergeführt wird;
b)
der gemäß Buchstabe a) ermittelte Betrag wird um 20 % erhöht.

Für die Berechnung der Einfuhrabgaben wird folgender Satz zugrunde gelegt:

der Satz des Tages, an dem das Erzeugnis bestimmungswidrig verwendet wurde oder von dem an es dieser Bestimmung nicht mehr zugeführt werden konnte,

oder

wenn dieser Tag nicht ermittelt werden kann, der Satz des Tages, an dem die nicht bestimmungsgerechte Verwendung festgestellt wurde.

(3) Weist der Lagerhalter jedoch nach, daß der für das betreffende Erzeugnis im voraus gezahlte Betrag niedriger ist als der gemäß Absatz 2 berechnete Pauschalbetrag, so zahlt der Lagerhalter nur den im voraus gezahlten Betrag zuzüglich 20 % zurück.

Wurde dieser Betrag in einem anderen Mitgliedstaat im voraus gezahlt, so beträgt der Zuschlag jedoch 40 %. In diesem Fall erfolgt, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Lagerung erfolgt, nicht an der gemeinsamen Wirtscharfts- und Währungsunion teilnimmt, die Umrechnung in die Währung dieses Mitgliedstaats unter Verwendung des Euro-Umrechnungskurses des Tages, der für die Berechnung der unter Absatz 2 Buchstabe a) genannten Einfuhrabgaben zugrunde gelegt wird.

(4) Für während der Lagerung im Vorratslager infolge der natürlichen Verringerung der Masse der Erzeugnisse oder infolge der Aufmachung eingetretene Verluste werden keine Zahlungen gemäß diesem Artikel geleistet.

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