Artikel 43 VO (EG) 1999/800

(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Vorratslager befindet, führen mindestens einmal in 12 Monaten eine Warenkontrolle der Erzeugnisse in diesem Lager durch.

Unterliegen der Eingang der Erzeugnisse in das Vorratslager und der Ausgang aus demselben jedoch einer ständigen Warenkontrolle durch die Zollstelle, so können die zuständigen Behörden die Kontrolle auf eine buchmäßige Überprüfung der im Vorratslager befindlichen Erzeugnisse beschränken.

(2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Vorratslager befindet, können die Umlagerung der Erzeugnisse in ein zweites Vorratslager genehmigen.

In diesem Fall enthält das Register des ersten Vorratslagers eine Eintragung über das zweite Vorratslager. Das zweite Vorratslager und der zweite Lagerhalter müssen ebenfalls für die Anwendung der Bestimmungen über das Vorratslager zugelassen sein.

Sind die Erzeugnisse in dem zweiten Vorratslager unter zollamtliche Überwachung gestellt worden, so hat der zweite Lagerhalter die im Fall der Anwendung von Artikel 42 zu zahlenden Beträge zu entrichten.

(3) Liegt das zweite Vorratslager nicht im selben Mitgliedstaat wie das erste Vorratslager, so wird der Nachweis, daß die Erzeugnisse in das zweite Vorratslager verbracht worden sind, durch Vorlage des Originals des Kontrollexemplars T 5 erbracht, in das einer der Vermerke gemäß Artikel 41 Absatz 2 eingetragen wurde.

Die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigt im Kontrollexemplar die Einlagerung in das Vorratslager, nachdem sie überprüft hat, daß die Erzeugnisse in das Register gemäß Artikel 40 Absatz 2 eingetragen worden sind.

(4) Werden die Erzeugnisse nach der Lagerung in einem Vorratslager in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sich das Vorratslager befindet, an Bord verbracht, so ist der Nachweis darüber gemäß dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 3 zu erbringen.

(5) Der Nachweis der zollamtlichen Überwachung in einem anderen Vorratslager und der Nachweis darüber, daß die Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft an Bord verbracht wurden und die Lieferungen gemäß Artikel 44 sowie Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a) erfolgt sind, müssen außer im Fall höherer Gewalt binnen 12 Monaten ab dem Tag des Verlassens des Vorratslagers erbracht werden. Artikel 49 Absätze 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

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