Artikel 44 VO (EG) 1999/800

(1) Bevorratungslieferungen

a)
an Bohr- oder Förderplattformen einschließlich zur Unterstützung von Bohr- oder Fördertätigkeiten dienenden Einrichtungen im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft außerhalb einer Dreimeilenzone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaates maßgeblichen Grundlinie

und

b)
an Kriegs- und deren Hilfsschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die sich auf hoher See befinden,

gelten im Hinblick auf die Festsetzung des anwendbaren Erstattungssatzes als Lieferungen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a).

Als „Bordvorräte” gelten die Erzeugnisse, die ausschließlich zum Verbrauch an Bord bestimmt sind.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden nur Anwendung, wenn der Erstattungssatz in diesem Fall über dem niedrigsten Erstattungssatz liegt.

Die Mitgliedstaaten können diese Bestimmungen auf alle Bevorratungslieferungen anwenden, wenn

a)
eine Bescheinigung über die Lieferung an Bord beigebracht wird

und

b)
bei Plattformen

die Lieferung Bestandteil der Bevorratungsmaßnahmen für die Plattform ist, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, von dem aus die Verschiffung nach der Plattform erfolgt, als normal anerkannt sind. Die Häfen oder Verschiffungsorte, die Art der Seefahrzeuge bei Lieferung auf dem Seeweg und die Art der Verpackung oder der Container sind, von Fällen höherer Gewalt abgesehen, die üblichen;

das Versorgungsschiff oder der Versorgungshubschrauber von einer natürlichen oder juristischen Person betrieben wird, die in der Gemeinschaft Bücher führt, die zwecks Kontrolle zur Einsicht stehen und für eine Nachprüfung der Einzelheiten der Fahrt oder des Fluges ausreichen.

(3) Die Bescheinigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a) über die Lieferung an Bord enthält alle erforderlichen Angaben über die Erzeugnisse sowie den Namen und/oder andere Erkennungszeichen der Plattform oder des Kriegs- oder Hilfsschiffs, an die bzw. das die Erzeugnisse geliefert wurden, und das Datum der Lieferung. Die Mitgliedstaaten können weitere Angaben vorschreiben.

Die Bescheinigung wird unterzeichnet:

a)
bei Plattformen von einer Person, die nach Mitteilung der Plattformbetreiber für die Bevorratung der Plattform verantwortlich ist. Die zuständigen Behörden treffen geeignete Vorkehrungen, um die Echtheit der Bevorratungslieferungen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen mit;
b)
im Fall von Kriegs- oder Hilfsschiffen durch die Militärbehörden.

Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten bei einer Bevorratungslieferung an Plattformen die Ausfuhr von der Vorlage der Bescheinigung über die Lieferung an Bord befreien, wenn es sich um eine Lieferung handelt,

die zu einer Erstattung von höchstens 3000 EUR je Ausfuhr berechtigt,

die dem Mitgliedstaat ausreichende Garantien bezüglich des Eintreffens der Erzeugnisse am Bestimmungsort bietet und

für die das Beförderungspapier und der Nachweis der Zahlung vorgelegt werden.

(4) Die zuständigen Behörden des die Erstattung zahlenden Mitgliedstaats kontrollieren durch Einsichtnahme in die Aufzeichnungen des Ausführers und des Betreibers des Versorgungsschiffs oder -hubschraubers die Mengen, die den Angaben zufolge an Plattformen geliefert worden sind. Sie vergewissern sich außerdem, daß die im Rahmen dieses Artikels gelieferten Bevorratungsmengen den Bedarf des an Bord befindlichen Personals nicht überschreiten.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 wird erforderlichenfalls um die Mitwirkung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nachgesucht.

(5) Bei Anwendung von Artikel 8 auf Lieferungen an eine Plattform wird in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 unter der Rubrik „Andere” einer der in Anhang IIb aufgeführten Vermerke eingetragen.

(6) Bei Anwendung von Artikel 40 verpflichtet sich der Lagerhalter, in das in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b) genannte Register die Angaben zur Identifizierung der Plattform, an die jede Lieferung geht, den Namen/die Nummer des Versorgungsschiffs/-hubschraubers und den Zeitpunkt der Verbringung an Bord einzutragen. Die in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Bescheinigungen über die Lieferung an Bord sind Bestandteil des Registers.

(7) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit über die Mengen von Erzeugnissen jedes Sektors, die an Plattformen geliefert und für die die Bestimmungen dieses Artikels in Anspruch genommen werden, Buch geführt wird.

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