Artikel 45 VO (EG) 1999/800
(1) Die Lieferungen zur Bevorratung außerhalb der Gemeinschaft werden bei der Bestimmung des Erstattungssatzes den Lieferungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a) gleichgestellt.
(2) Im Fall einer Differenzierung des Erstattungssatzes je nach Bestimmung ist Absatz 1 anwendbar, sofern nachgewiesen wird, daß tatsächlich die Erzeugnisse, die das Zollgebiet der Gemeinschaft mit diesem Ziel verlassen haben, an Bord verbracht wurden.
(3) Für den Nachweis gemäß Absatz 2 gilt folgendes:
- a)
- Die direkte Lieferung an Bord zum Zweck der Bevorratung wird durch ein Zolldokument oder eine Bescheinigung nachgewiesen, die den Sichtvermerk der Zollbehörden des Drittlands trägt, in dem die Bevorratung stattgefunden hat; diese Bescheinigung kann entsprechend dem Muster in Anhang III ausgestellt werden.
Sie muß in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft und einer Sprache des betreffenden Drittlands ausgefüllt sein.
Als direkte Lieferung gilt die Lieferung eines Behältnisses oder einer nicht aufgeteilten Partie an Bord eines Schiffes.
- b)
- Sind die ausgeführten Erzeugnisse nicht Gegenstand einer direkten Lieferung und werden sie in dem Bestimmungsdrittland vor der Bevorratung einer zollamtlichen Überwachung unterstellt, so wird die Lieferung an Bord durch folgende Dokumente nachgewiesen:
- —
-
ein Zolldokument oder eine Bescheinigung, die den Sichtvermerk der Zollbehörden des Drittlands trägt und nachweist, daß ein Behältnis oder eine nicht aufgeteilte Partie in ein Vorratslager verbracht worden ist und die darin enthaltenen Erzeugnisse ausschließlich zur Bevorratung bestimmt sind; diese Bescheinigung kann entsprechend dem Muster in Anhang III ausgestellt werden, und
- —
ein Zolldokument oder eine Bescheinigung, die den Sichtvermerk der Zollbehörden des Drittlands trägt, in dem die Bevorratung stattgefunden hat, die die endgültige Auslagerung und Lieferung aller Erzeugnisse des Behältnisses oder der ursprünglichen Partie an Bord bescheinigt und aus der hervorgeht, wieviele Teillieferungen stattgefunden haben; diese Bescheinigung kann entsprechend dem Muster in Anhang III ausgestellt werden.
- c)
- Kann eine Bescheinigung gemäß Buchstabe a) oder Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich nicht vorgelegt werden, so kann der Mitgliedstaat den Nachweis in Form einer mit dem Schiffsstempel versehenen Empfangsbestätigung des Schiffskapitäns oder eines anderen diensthabenden Offiziers zulassen.
Kann eine Bescheinigung gemäß Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich nicht vorgelegt werden, so kann der Mitgliedstaat eine mit dem Stempel der Fluggesellschaft versehene Empfangsbestätigung eines Angestellten dieser Gesellschaft zulassen.
- d)
- Die Mitgliedstaaten dürfen die unter Buchstabe a) oder Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genannten Bescheinigungen nur anerkennen, wenn diese vollständige Infomationen über die an Bord gelieferten Erzeugnisse, den Lieferzeitpunkt, die Registriernummer und, soweit vorhanden, den Namen des oder der Schiffe oder Luftfahrzeuge enthalten. Um sich davon zu überzeugen, daß die zur Bevorratung gelieferten Mengen dem normalen Bedarf der Besatzung und der Passagiere des betreffenden Schiffs oder Luftfahrzeugs entsprechen, können die Mitgliedstaaten ergänzende Angaben oder Unterlagen verlangen.
(4) In allen Fällen muß jedoch mit dem Erstattungsantrag eine Abschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers sowie der Nachweis über die Bezahlung der zur Bevorratung bestimmten Erzeugnisse vorgelegt werden.
(5) Erzeugnisse, die zu dem in Artikel 40 vorgesehenen Verfahren abgefertigt sind, dürfen nicht für Lieferungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b) verwendet werden.
(6) Artikel 17 findet entsprechende Anwendung.
(7) Artikel 37 findet auf die in diesem Artikel angesprochenen Fälle keine Anwendung.
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