Artikel 46 VO (EG) 1999/800
(1) Abweichend von Artikel 161 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gelten die für die Insel Helgoland bestimmten Erzeugnisse für die Anwendung der Vorschriften über die Zahlung der Ausfuhrerstattungen als ausgeführt.
(2) Die für San Marino bestimmten Erzeugnisse gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Zahlung der Ausfuhrerstattungen nicht als ausgeführt.
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