Artikel 47 VO (EG) 1999/800

(1) Für Erzeugnisse, die im Rahmen von Artikel 883 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 wiederausgeführt werden, darf eine Ausfuhrerstattung nur gewährt werden, wenn mit der später getroffenen Entscheidung der Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrabgaben abgewiesen wird und sofern die anderen Bedingungen für die Gewährung einer Erstattung erfüllt sind.

(2) Werden die Erzeugnisse im Rahmen des in Absatz 1 genannten Verfahrens wiederausgeführt, so wird in das in Artikel 5 Absatz 4 genannte Dokument eine Bezugnahme auf dieses Verfahren aufgenommen.

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