Artikel 48 VO (EG) 1999/800

Bei den Ausfuhren an

in einem Drittland stationierte Streitkräfte, die entweder einem Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation unterstehen, bei der mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist,

in einem Drittland ansässige internationale Organisationen, bei denen mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist,

in einem Drittland eingerichtete diplomatische Vertretungen,

für die der Ausführer die Nachweise gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder 2 nicht erbringen kann, gilt das Erzeugnis auf Vorlage des Nachweises der Bezahlung der Erzeugnisse und einer Übernahmebescheinigung, die von den Streitkräften, der internationalen Organisation bzw. der diplomatischen Vertretung in dem Drittland, für welche die Erzeugnisse bestimmt sind, ausgestellt wird, als in das betreffende Drittland eingeführt.

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