Artikel 49 VO (EG) 1999/800

(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.

Der Erstattungsantrag erfolgt

a)
entweder schriftlich, wobei die Mitgliedstaaten ein besonderes Formblatt vorsehen können;
b)
oder unter Einsatz von Informatikverfahren nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass der Erstattungsantrag ausschließlich unter Einsatz eines der Verfahren gemäß Buchstabe b) erfolgen muss.

Für die Anwendung dieses Absatzes gelten die Bestimmungen des Artikels 199 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 222, 223 und 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechend.

(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer im Fall höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.

Wurde die Ausfuhrlizenz, die für die Ausfuhr verwendet wurde, die den Anspruch auf Zahlung der Erstattung begründet, von einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausfuhrmitgliedstaat erteilt, so müssen die Unterlagen für die Zahlung der Ausfuhrerstattung eine Fotokopie von Vorder- und Rückseite dieser Lizenz mit den entsprechenden Abschreibungen enthalten.

(3) Ist das Kontrollexemplar T 5 oder gegebenenfalls das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nicht binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen an die Abgangsstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt, so kann der Ausführer bei der zuständigen Dienststelle die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen.

Zu den vorzulegenden Belegen gehören:

a)
wenn das Kontrollexemplar oder das einzelstaatliche Dokument ausgestellt wurde, um den Nachweis zu erbringen, daß die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben:

Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers

und

ein Dokument, aus dem hervorgeht, daß das Erzeugnis der Zollstelle eines Drittlands gestellt worden ist, oder eines oder mehrere der in Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4 genannten Dokumente.

Bei Ausfuhren, für die die Erstattung höchstens 2400 EUR beträgt, muß das im zweiten Gedankenstrich genannte Dokument nicht verlangt werden; in diesem Fall hat der Ausführer allerdings den Zahlungsnachweis vorzulegen. Erfolgt die Ausfuhr in ein Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, so sind der von dem betreffenden Drittland ordnungsgemäß abgezeichnete Rückschein Nr. 5 des gemeinsamen Versandpapiers, eine beglaubigte Fotokopie oder ein Vermerk der Abgangszollstelle den Belegen gleichgestellt;

bei Anwendung der Artikel 36, 40 bzw. 44 eine Bestätigung der für die Kontrolle der betreffenden Bestimmung zuständigen Zollstelle, aus der hervorgeht, daß die Bedingungen für die Eintragung des Vermerks auf dem Kontrollexemplar T 5 erfüllt worden sind,

b)
oder
c)
bei Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a) oder Artikel 40 die Empfangsbestätigung gemäß Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c) und ein Nachweis über die Bezahlung der zur Bevorratung bestimmten Erzeugnisse.

Für die Anwendung dieses Absatzes ist eine Bescheinigung der Ausgangsstelle, aus der hervorgeht, daß das Kontrollexemplar T 5 ordnungsgemäß vorgelegt worden ist und in der die Nummer des Kontrollexemplars T 5 und die Stelle, die das Kontrollexemplar T 5 ausgestellt hat, sowie das Datum, an dem das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, aufgeführt sind, dem ursprünglichen Kontrollexemplar T 5 gleichwertig.

Die Bestimmungen von Absatz 4 gelten auch für die Vorlage gleichwertiger Unterlagen.

(4) Konnten die Dokumente gemäß Artikel 16 nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 vorgelegt werden, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, so können ihm auf Antrag zusätzliche Fristen für ihre Vorlage eingeräumt werden.

(5) Der gegebenenfalls mit den dazugehörigen Nachweisen versehene Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen gemäß Absatz 3 und der Antrag auf Fristverlängerung gemäß Absatz 4 sind innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu stellen. Werden diese Anträge jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dieser Frist gestellt, so gelten die Bestimmungen von Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 1.

(6) Bei Anwendung von Artikel 37 sind die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung außer im Fall höherer Gewalt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Anbordbringen einzureichen. Jedoch kann die Ermächtigung gemäß Artikel 37 Absatz 1 die Verpflichtung für den Ausführer vorsehen, den Erstattungsantrag innerhalb einer kürzeren Frist zu stellen.

(7) Die zuständigen Dienststellen eines Mitgliedstaats können die Übersetzung sämtlicher Dokumente in den Unterlagen für die Zahlung der Erstattung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

(8) Die Zahlung gemäß Absatz 1 wird von den zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag getätigt, an dem sie über alle zur Bearbeitung der Unterlagen erforderlichen Angaben verfügen, außer

a)
im Fall höherer Gewalt

oder

b)
wenn besondere verwaltungsrechtliche Ermittlungen über den Erstattungsanspruch eingeleitet wurden. In diesem Fall erfolgt die Zahlung erst nach Anerkennung des Erstattungsanspruchs,

oder

c)
für die Anwendung der Aufrechnung gemäß Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2.

(9) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erstattungen nicht zu zahlen, wenn sich ihr Betrag je Ausfuhranmeldung auf höchstens 100 EUR beläuft.

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