Artikel 50 VO (EG) 1999/800
(1) Sind alle mit der Gemeinschaftsregelung zum Nachweis des Anspruchs auf Erstattung vorgesehenen Bedingungen mit Ausnahme der Einhaltung einer der in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 genannten Fristen erfüllt, so gilt folgendes:
- a)
- Die Erstattung wird zunächst um 15 % gekürzt.
- b)
- Die restliche Erstattung, nachstehend „verminderte Erstattung” genannt, wird sodann wie folgt zusätzlich gekürzt:
- i)
- für jeden Tag, um den die Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 überschritten wird, um 2 %;
- ii)
- für jeden Tag, um den die Frist gemäß Artikel 7 Absatz 1 überschritten wird, um 5 %, oder
- iii)
- für jeden Tag, um den die Frist gemäß Artikel 40 Absatz 1 überschritten wird, um 10 %.
(2) Wird der Nachweis, daß alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Artikel 49 Absätze 2 und 4 erbracht, so ist die zu zahlende Erstattung gleich 85 % der Erstattung, die bei Erfüllung aller Voraussetzungen gezahlt worden wäre.
Wird der Nachweis, daß alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Artikel 49 Absätze 2 und 4 erbracht, sind die in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 genannten Fristen jedoch überschritten, so ist die zu zahlende Erstattung gleich der gemäß Absatz 1 verminderten Erstattung, abzüglich 15 % des Betrages, der bei Einhaltung aller Fristen gezahlt worden wäre.
(3) Wurde die Erstattung gemäß Artikel 24 im voraus gezahlt und die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten, so ist der verfallene Sicherheitsbetrag gleich
- —
-
dem Betrag, um den die im voraus gezahlte Erstattung gemäß Absatz 1 vermindert wurde,
- —
wobei dieser Verminderungsbetrag um 10 % erhöht wird.
Der Restbetrag der Sicherheit wird freigegeben.
Wurde die Erstattung gemäß Artikel 24 im voraus gezahlt und wird der Nachweis, daß alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in Artikel 49 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Fristen erbracht, so werden 85 % des Sicherheitsbetrags erstattet.
Wurde in dem in Unterabsatz 3 genannten Fall zusätzlich die Frist gemäß Artikel 7 Absatz 1 nicht eingehalten, so wird folgender Betrag erstattet:
- —
-
ein Betrag in Höhe des gemäß Unterabsatz 3 erstatteten Betrags,
- —
abzüglich des verfallenen Sicherheitsbetrags gemäß Unterabsatz 1.
(4) Der insgesamt entfallende Teil der Erstattung darf die Gesamterstattung nicht überschreiten, die bei Erfüllung aller Voraussetzungen fällig gewesen wäre.
(5) Im Sinne dieses Artikels ist die Nichteinhaltung der in Artikel 39 Absatz 1 genannten Frist der Nichteinhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist gleichzustellen.
(6) Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 und/oder Artikel 18 Absatz 3 und/oder Artikel 51
- —
-
erfolgt die Berechnung der Verminderungsbeträge gemäß diesem Artikel auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 Absatz 2 und/oder Artikel 18 Absatz 3 und/oder Artikel 51 zu zahlenden Erstattung;
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darf die gemäß diesem Artikel entfallende Erstattung die gemäß Artikel 4 Absatz 2 und/oder Artikel 18 Absatz 3 und/oder Artikel 51 zu zahlende Erstattung nicht überschreiten.
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