Artikel 51 VO (EG) 1999/800

(1) Wird festgestellt, daß ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe

a)
des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,
b)
des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

(1a) Wird festgestellt, dass der Satz der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 8a nicht angegeben wurde, so gilt unbeschadet von Artikel 8a Unterabsatz 2 ein Satz von Null. Ist der ausgehend von gemäß Artikel 8a vorgelegten Informationen berechnete Betrag der Ausfuhrerstattung niedriger als der geltende Satz, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu leistende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, abzüglich eines Betrags in Höhe von:

a)
10 % der Differenz zwischen der berechneten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn die Differenz 1000 EUR übersteigt;
b)
100 % der Differenz zwischen der berechneten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn der Ausführer angegeben hat, dass die Erstattungen 1000 EUR nicht übersteigen, und die tatsächlich geltende Erstattung 10000 EUR übersteigt;
c)
200 % der Differenz zwischen der berechneten Erstattung und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

Unterabsatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausführer den zuständigen Behörden glaubhaft nachweist, dass die in dem genannten Unterabsatz beschriebene Situation auf höhere Gewalt oder auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen ist oder gegebenenfalls auf korrekten Angaben über frühere Zahlungen basierte.

Unterabsatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Artikel 51 Absatz 1 für Sanktionen gilt, die auf den gleichen Elementen wie bei der Festsetzung des Anspruchs auf Ausfuhrerstattungen beruhen.

(2) Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 5 berechnet wird. Richtet sich die Höhe der Erstattung nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der Erstattung anhand der gemäß Artikel 49 übermittelten Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung zu berechnen.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Sanktion entfällt:

a)
im Fall höherer Gewalt;
b)
in Ausnahmefällen, in denen der Ausführer die zuständigen Behörden unverzüglich, nachdem er festgestellt hat, daß er eine zu hohe Erstattung beantragt hat, von sich aus schriftlich unterrichtet, es sei denn, die zuständigen Behörde haben dem Ausführer mitgeteilt, daß sie beabsichtigen, seinen Antrag zu prüfen, oder der Ausführer hat anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangt oder die zuständigen Behörden haben bereits festgestellt, daß die beantragte Erstattung nicht zutrifft;
c)
im Fall eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung;
d)
wenn die beantragte Erstattung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, entspricht und auf Basis des Durchschnitts der in einem bestimmten Zeitraum verwendeten Mengen berechnet wurde;
e)
im Fall einer Korrektur des Gewichts insoweit, als der Unterschied auf unterschiedlichen Wiegemethoden beruht.

(4) Ergibt sich aus der in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten Verminderung ein Negativbetrag, so hat der Ausführer diesen Betrag zu zahlen.

(5) Stellen die zuständigen Behörden fest, daß die beantragte Erstattung unrichtig war und die betreffende Ausfuhr nicht erfolgt ist, so daß eine Verminderung der Erstattung nicht möglich ist, so zahlt der Ausführer den der Sanktion gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bzw. b) entsprechenden Betrag, den er zu zahlen hätte, wenn die Ausfuhr erfolgt wäre. Ist der Erstattungssatz je nach Bestimmung unterschiedlich, so wird bei der Berechnung der beantragten und der geltenden Erstattung der niedrigste positive Satz oder, wenn höher, der Satz zugrunde gelegt, der sich aus der gemäß Artikel 24 Absatz 2 oder Artikel 26 Absatz 4 angegebenen Bestimmung ergibt. Dies gilt nicht für den Fall der vorgeschriebenen Bestimmung.

(6) Die Zahlung gemäß den Absätzen 4 und 5 hat innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so muß der Ausführer Zinsen für den Zeitraum zahlen, der 30 Tage nach Eingang der Zahlungsaufforderung beginnt und an dem Tag vor dem Tag endet, an dem der geforderte Betrag zu dem in Artikel 52 Absatz 1 genannten Zinssatz gezahlt wird.

(7) Ist die beantragte Erstattung nur wegen Anwendung von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3 und/oder Artikel 50 höher als die geltende Erstattung, so werden keine Sanktionen angewandt.

(8) Die Sanktionen finden unbeschadet zusätzlicher Sanktionen Anwendung, die nach nationalem Recht vorgesehen sind.

(9) Die Mitgliedstaaten können auf die Anwendung von Sanktionen verzichten, die sich auf höchstens 100 EUR je Ausfuhranmeldung belaufen.

(10) Entspricht das in der Ausfuhranmeldung angegebene Erzeugnis nicht den Angaben in der Lizenz, so wird keine Erstattung gewährt und ist Absatz 1 nicht anwendbar.

(11) Wurde die Erstattung im voraus festgesetzt, so wird die Sanktion auf der Grundlage der Erstattungssätze vom Tag der Einreichung des Lizenzantrags berechnet, ohne Berücksichtigung des Verlusts der Erstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder der Verringerung der Erstattung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bzw. Artikel 18 Absatz 3. Diese Sätze werden erforderlichenfalls am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung bzw. der Zahlungserklärung angepaßt.

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