Artikel 52 VO (EG) 1999/800

(1) Unbeschadet der Verpflichtung, den negativen Betrag gemäß Artikel 51 Absatz 4 zu zahlen, wenn eine Erstattung zu Unrecht gewährt wurde, muß der Begünstigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag — einschließlich aller gemäß Artikel 51 Absatz 1 anwendbaren Sanktionen — zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurückzahlen. Dabei gilt jedoch folgendes:

a)
Ist die Rückzahlung durch eine noch nicht freigegebene Sicherheit gedeckt, so gilt die Einbehaltung dieser Sicherheit gemäß Artikel 25 Absatz 1 als Wiedereinziehung der fälligen Beträge;
b)
ist die Sicherheit bereits freigegeben, so zahlt der Ausführer den Sicherheitsbetrag, der verfallen wäre, zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen dem Tag der Freigabe und dem Tag vor dem Tag der Rückzahlung zurück.

Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung.

Im Fall einer Rückzahlungsaufforderung kann der Mitgliedstaat bei der Berechnung der Zinsen davon ausgehen, daß die Zahlung am 20. Tag nach dem Tag der Zahlungsaufforderung erfolgt.

Der anwendbare Zinssatz wird nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts berechnet. Er darf jedoch nicht niedriger sein als der Zinssatz, der im Fall einer Wiedereinziehung auf einzelstaatlicher Ebene anwendbar ist.

Wird die Zahlung durch einen Irrtum der zuständigen Behörde zu Unrecht geleistet, so fallen keine Zinsen an. Allenfalls wird ein vom Mitgliedstaat nach Maßgabe des zu Unrecht erzielten Vorteils festzusetzender Betrag erhoben.

Wird die Erstattung einem Übernehmer gewährt, so haften er und der Ausführer als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge, der zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten und der anfallenden Zinsen im Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr. Die Verantwortung des Übernehmers beschränkt sich jedoch auf den ihm gezahlten Betrag einschließlich Zinsen.

(2) Die gemäß Artikel 51 Absätze 4 und 5 zurückgezahlten Beträge sowie die erhaltenen Zinsen sind den Zahlstellen gutzuschreiben und werden von ihnen unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates(1) den Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) abgezogen.

Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, so können die Mitgliedstaaten beschließen, daß die zu Unrecht gezahlten Beträge und die zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten sowie die anfallenden Zinsen gegen spätere Zahlungen an den betreffenden Ausführer aufgerechnet werden.

Unterabsatz 2 gilt auch für Beträge, die aufgrund von Artikel 51 Absätze 4 und 5 zu zahlen sind.

(3) Unbeschadet der Möglichkeit, gemäß Artikel 51 Absatz 9 bei Bagatellbeträgen auf die Anwendung von Sanktionen zu verzichten, können die Mitgliedstaaten auf die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträge, der zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten, der Zinsen und der sich aus der Anwendung von Artikel 51 Absatz 4 ergebenden Beträge verzichten, wenn sich der Betrag je Ausfuhranmeldung auf höchstens 100 EUR beläuft und wenn nach nationalem Recht für derartige Fälle vergleichbare Vorschriften gelten.

(4) Die Rückzahlungspflicht gemäß Absatz 1 gilt nicht,

a)
wenn die Zahlung infolge eines Fehlers der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten selbst oder einer anderen betroffenen Behörde erfolgt ist, wenn dieser Fehler vom Begünstigten nicht erkannt werden konnte und wenn der Begünstigte seinerseits in gutem Glauben gehandelt hat oder
b)
wenn zwischen dem Tag der Mitteilung der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der Erstattung an den Begünstigten und dem Tag, an dem der Begünstigte erstmals von einer nationalen oder einer Gemeinschaftsbehörde davon unterrichtet wurde, daß die Zahlung zu Unrecht erfolgt war, mehr als vier Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt die für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten betreffen, einschließlich der Handlungen der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften, werden dem Begünstigten zugerechnet.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Erstattungsvorauszahlungen. Bei Anwendung dieses Absatzes wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) nicht angewendet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.

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