Artikel 53 VO (EG) 1999/800

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

unverzüglich die Fälle, in denen Artikel 20 Absatz 1 zur Anwendung kommt; die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis;

für die Fälle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 6 und 45 die Mengen je zwölfstelligem Code, die ohne Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung ausgeführt wurden. Die Codes werden nach Sektoren gruppiert. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Mitteilung spätestens im zweiten Monat nach dem Monat der Annahme der Ausfuhranmeldung erfolgt.

je zwölfstelligem Code die Erzeugnismengen bzw. je achtstelligem Code die Warenmengen, die der Vorfinanzierungsregelung für die Erstattung gemäß Titel II Kapitel 3 unterstellt wurden. Die Codes werden nach Sektoren gruppiert. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Mitteilung spätestens im zweiten Monat nach dem Monat der Annahme der Zahlungserklärung erfolgt.

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