Artikel 3 VO (EG) 1999/890

(1) Das Programm enthält mindestens:

die genaue Beschreibung der geplanten Informationskampagnen und der erwarteten Ergebnisse;

klare und genaue Angaben zu den voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Kampagne;

die zur Durchführung einzusetzenden Mittel;

die Durchführungsfristen und den Zeitplan für die jeweiligen Kampagnen. Die Kampagnen sind innerhalb von zwölf Monaten nach der Vertragsunterzeichnung durchzuführen;

die Benennung der an der Durchführung gegebenenfalls beteiligten Dritten.

(2) Für die im Rahmen des Programms vorgeschlagenen Kampagnen gilt folgendes:

Sie dienen der Information über die Bedingungen und Verpflichtungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 für die gemeinschaftliche Etikettierungsregelung, insbesondere den Nachweis der Herkunft des Fleisches, und die Garantien gelten, die durch Anwendung des entsprechenden Kontrollverfahrens geboten werden.

Sie beschränken sich nicht auf die in einem einzelnen Mitgliedstaat anwendbare Regelung, sondern sie dienen der Information über die gesamte Etikettierungsregelung, insbesondere ihre gemeinschaftliche Zwecksetzung. Die Etikettierungsbeispiele betreffen deshalb jeweils mehrere Mitgliedstaaten.

Sie nehmen nicht Bezug auf Handelsmarken.

Sie treten nicht an die Stelle von ähnlichen, bereits laufenden Maßnahmen, können diese jedoch gegebenenfalls ergänzen.

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