Artikel 2 VO (EG) 1999/890
(1) Die vom jeweiligen Mitgliedstaat benannte zuständige Stelle wählt unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften im Wege einer Ausschreibung anhand aller geeigneten Mittel und auf der Grundlage der vorgelegten Programme die Agentur oder Organisation aus, die mit der Durchführung der Informationskampagnen beauftragt wird. Sie unterbreitet der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erstellung des Mitgliedstaatenverzeichnisses gemäß Artikel 1 Absatz 2 das von der ausgewählten Agentur oder Organisation vorgeschlagene Informationsprogramm zusammen mit einer begründeten Stellungnahme zu dessen Übereinstimmung mit den Kriterien des Artikels 3. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission eine Verlängerung dieser Frist um einen Monat zugestehen.
(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme. Ist sie der Auffassung, daß die Programme den Kriterien des Artikels 3 entsprechen, so ermächtigt sie die einzelnen Mitgliedstaaten, nach Unterrichtung des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch einen Vertrag mit der Agentur oder Organisation abzuschließen, die das berücksichtigte Programm ausgearbeitet hat.
(3) Die zuständigen Stellen schließen die Verträge auf der Grundlage der ihnen von der Kommission zur Verfügung gestellten Standardverträge ab.
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