Artikel 1 VO (EG) 1999/890
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, Informationskampagnen zur Unterrichtung der Verbraucher über die Garantien durchzuführen, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 820/97 eingeführte gemeinschaftliche Etikettierungsregelung für Rindfleisch bietet, teilen dies der Kommission jährlich jeweils vor dem 1. Dezember und erstmals vor dem 1. Mai 1999 mit.
(2) Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und aufgrund der Mitteilungen, die sie gemäß Absatz 1 erhalten hat, jeweils vor Jahresbeginn und erstmals vor dem 15. Mai 1999 folgende Maßnahmen:
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Sie erstellt das Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die die Kommission gemäß Absatz 1 unterrichtet haben.
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Sie teilt den zur Finanzierung der Informationskampagnen und deren Bewertung bestimmten Betrag auf diese Mitgliedstaaten auf, wobei sie der Erzeugung und dem Verbrauch von Rindfleisch in jedem Mitgliedstaat Rechnung trägt.
(3) Vor Ende jedes Jahres werden die Haushaltsvorausschätzungen überprüft, auf denen der Gesamtbetrag der Maßnahmenfinanzierung basiert. Der zur Finanzierung der folgenden Informationskampagne erforderliche Betrag wird unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Prüfung festgesetzt.
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