Präambel VO (EG) 1999/890
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2071/98 des Rates vom 28. September 1998 betreffend Informationskampagnen über die Kennzeichnung von Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(2) wurde eine neue Etikettierungsregelung eingeführt, die dem Verbraucher zusätzliche Garantien bieten soll.
- (2)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2071/98 kann die Gemeinschaft Informationskampagnen finanzieren, um den Verbraucher über die Garantien in Kenntnis zu setzen, welche die Etikettierungsregelung für Rindfleisch bietet.
- (3)
- Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98(4), das Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die Informationskampagnen durchführen wollen, und setzt den Betrag für ihre Finanzierung fest.
- (4)
- Zur praktischen Umsetzung der vorgesehenen Informationskampagnen sind die Durchführungsbestimmungen, insbesondere in bezug auf Inhalt, Auswahl und Durchführung der Programme, zu erlassen. Diese Bestimmungen müssen der Notwendigkeit Rechnung tragen, Absprachen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu treffen. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die zu berücksichtigenden Maßnahmenprogramme unterbreiten, ihre Durchführung überwachen und die entsprechenden Zahlungen vornehmen.
- (5)
- Die Verwaltung und Finanzierung der Verträge fällt nunmehr unter die Verordnung (EG) Nr. 481/1999 der Kommission vom 4. März 1999 mit allgemeinen Bestimmungen für die Verwaltung der Verkaufsförderungsprogramme für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5). Daher ist es nicht notwendig, solche Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung vorzusehen.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 2.
- (2)
ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.
- (3)
ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.
- (4)
ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 17.
- (5)
ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 8.
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