Artikel 1 VO (EG) 1999/975

Mit dieser Verordnung sollen die Modalitäten der Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft festgelegt werden, die im Rahmen ihrer Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen.

Die in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen werden im Gebiet der Entwicklungsländer durchgeführt oder stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit in den Entwicklungsländern eintretenden Situationen.

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