Präambel VO (EG) 1999/975

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es empfiehlt sich, die Modalitäten der Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zur Verfolgung des allgemeinen Ziels der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten festzulegen.
(2)
Zusammen mit der vorliegenden Verordnung hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen(3), angenommen.
(3)
Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit trägt zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei.
(4)
Gemäß Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Rechtsgrundsätze ergeben.
(5)
Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung der demokratischen Grundsätze wird von der Auffassung bestimmt, daß die Menschenrechte universell und unteilbar sind, zwei Grundsätze, auf denen das internationale System zum Schutz der Menschenrechte beruht.
(6)
Die Politik der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung der demokratischen Grundsätze läßt sich von den allgemeinen Grundsätzen leiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert sind.
(7)
Die Gemeinschaft erkennt an, daß alle Menschenrechte wechselseitig miteinander zusammenhängen. Fortschritte bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und bei der Erlangung bürgerlicher und politischer Rechte müssen sich wechselseitig fördern.
(8)
Die Achtung des humanitären Völkerrechts muß als Teil der Menschenrechte im Sinne dieser Verordnung gelten; dabei zugrunde zu legen sind auch die Genfer Konventionen von 1949 nebst den Zusatzprotokollen von 1977, die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und die Konvention von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords sowie andere vertragliche oder gewohnheitsrechtliche Normen des Völkerrechts.
(9)
In der vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten am 28. November 1991 gefaßten Entschließung über Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung sind die Orientierungen, Verfahren und konkreten Aktionslinien definiert, die dazu dienen, neben den wirtschaftlichen und sozialen Rechten den bürgerlichen und politischen Freiheiten im Rahmen eines auf der Achtung der Menschenrechte basierenden repräsentativen politischen Systems Geltung zu verschaffen.
(10)
Der Politik der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze liegt ein positives und konstruktives Konzept zugrunde, das die Menschenrechte und die demokratischen Grundsätze als Thema von gemeinsamem Interesse für die Gemeinschaft und ihre Partner sowie als Element des Dialogs begreift, aus dem Initiativen zur effektiven Achtung dieser Grundsätze hervorgehen können.
(11)
Dieses positive Konzept sollte in der Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung des Demokratisierungsprozesses, zur Festigung des Rechtsstaats und zur Entwicklung einer pluralistischen und demokratischen Bürgergesellschaft sowie in der Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, Konflikte zu verhüten, die Friedensbemühungen zu unterstützen und zu verhindern, daß Verbrechen ungeahndet bleiben, seinen Niederschlag finden.
(12)
Daher sollten die zur Förderung der diesbezüglichen positiven Maßnahmen zugunsten der einzelnen Länder eingesetzten Finanzmittel entsprechend den geographischen Programmen und in Verbindung mit den anderen Entwicklungsinstrumenten verwendet werden, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen.
(13)
Es ist auch darauf zu achten, daß diese Maßnahmen mit dem außenpolitischen Handeln der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, in Einklang stehen.
(14)
Zielgruppen dieser Maßnahmen sind insbesondere Diskriminierte, unter Armut oder Benachteiligung leidende Menschen, Kinder, Frauen, Flüchtlinge, Migranten, Minderheiten, Vertriebene, indigene Völker, Gefangene und Folteropfer.
(15)
Die von der Gemeinschaft geleistete Unterstützung des Demokratisierungsprozesses sowie der Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze im Rahmen eines die persönlichen Grundfreiheiten achtenden politischen Systems trägt zur Verwirklichung der Ziele der verschiedenen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Partnern geschlossenen Abkommen bei, aufgrund deren die Wahrung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze ein wesentliches Element der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist.
(16)
Zur Gewährleistung von Qualität, Wirkung und Kontinuität der Maßnahmen müßten insbesondere Mehrjahresprogramme zum Schutz der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie vorgesehen werden, die in Abstimmung mit den Regierungen der betreffenden Länder im Geiste der Partnerschaft und unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse dieser Länder vorzubereiten wären.
(17)
Die Durchführung einer wirksamen und kohärenten Aktion setzt voraus, daß die besonderen Merkmale der Politik zugunsten der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze insbesondere durch die Einführung flexibler, transparenter und zügiger Beschlußfassungsverfahren hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen und Projekte in diesem Bereich berücksichtigt werden.
(18)
Die Gemeinschaft muß in der Lage sein, auf Notlagen oder Situationen von besonderer Tragweite rasch zu reagieren, um so die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des Engagements der Gemeinschaft für Menschenrechte und Demokratie in den Ländern, in denen solche Situationen eintreten, zu stärken.
(19)
Insbesondere bei den für die Gewährung von Zuschüssen und die Evaluierung von Projekten geltenden Verfahren muß den Besonderheiten der Empfänger der Gemeinschaftshilfe in diesem Bereich Rechnung getragen werden, und zwar vor allem dem Nichterwerbscharakter ihrer Arbeit, den Gefahren, denen sich die häufig freiwilligen Mitarbeiter in einer zuweilen feindlichen Umgebung aussetzen, sowie ihrem geringen Handlungsspielraum, was ihre Eigenmittel anbetrifft.
(20)
Die Entwicklung der Bürgergesellschaft muß ihre konkrete Ausprägung insbesondere darin finden, daß neue Akteure auftreten und sich organisieren, und die Gemeinschaft kann sich dabei veranlaßt sehen, in den begünstigten Drittländern Partner, die auf keine einschlägigen Erfahrungen zurückgreifen können, finanziell zu unterstützen.
(21)
Die Beschlüsse über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Projekte zum Schutz der Menschenrechte und zur Wahrung der demokratischen Grundsätze werden unparteiisch und ohne Ansehen der Rasse, der Religion, der Kultur, der sozialen Stellung oder der ethnischen Zugehörigkeit der Empfängerorganisationen und der Personen oder Personengruppen gefaßt, an die sich die geförderten Projekte wenden; politische Erwägungen dürfen für die Beschlüsse nicht maßgeblich sein.
(22)
Es empfiehlt sich, die Modalitäten für die Durchführung und Verwaltung der aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Gemeinschaftshilfe für den Schutz der Menschenrechte und die Förderung der demokratischen Grundsätze festzulegen.
(23)
In diese Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995(4) dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 282 vom 18.9.1997, S. 14.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. November 1997 (ABl. C 371 vom 8.12.1997, S. 74), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Januar 1999 (ABl. C 58 vom 1.3.1999, S. 17) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 14. April 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

(4)

ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.

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