Artikel 18 VO (EG) 1999/975

(1) Spätestens einen Monat, nachdem sie ihren Beschluß gefaßt hat, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten von den genehmigten Maßnahmen und Projekten, wobei sie die Höhe der Beträge, die Art der Maßnahmen und Projekte, das jeweilige Empfängerland und die Partner angibt.

(2) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vor, der eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen enthält.

Die Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben über die Partner, mit denen die in Artikel 1 genannten Maßnahmen durchgeführt wurden.

Ferner umfaßt der Bericht eine Synthese der von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Evaluierungen und gegebenenfalls Vorschläge für spezifische Maßnahmen.

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