Artikel 17 VO (EG) 1999/975

In allen aufgrund dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen oder Verträgen wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Kontrollbefugnisse im Hinblick auf Dokumente und Einrichtungen sämtlicher Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Mittel der Gemeinschaft erhalten haben, anwenden. Es gilt die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

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