Artikel 16 VO (EG) 1999/975

(1) Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der von der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor, um festzustellen, ob die mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Erhöhung der Wirksamkeit künftiger Maßnahmen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem Ausschuß eine Zusammenfassung der Evaluierungen, die gegebenenfalls vom Ausschuß geprüft werden können. Die Evaluierungsberichte stehen den Mitgliedstaaten auf Wunsch zur Verfügung.

(2) Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten und unter deren Mitwirkung kann die Kommission auch die Ergebnisse der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen und Gemeinschaftsprogramme evaluieren.

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