Artikel 15 VO (EG) 1999/975

Der Ausschuß kann jede allgemeine oder spezifische Frage im Zusammenhang mit der Gemeinschaftshilfe in diesem Bereich prüfen und sollte auch dazu dienen, den für Drittländer bestimmten Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratisierung stärkere Kohärenz zu verleihen. Einmal im Jahr erfolgt eine Prüfung der für das darauffolgende Haushaltsjahr vorgesehenen Planung oder ein Gedankenaustausch über die allgemeinen Leitlinien für die im kommenden Jahr aufgrund dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen.

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