Artikel 14 VO (EG) 1999/975

(1) Die Kommission kann Sofortmaßnahmen finanzieren, deren Mittelbedarf 2 Millionen EUR nicht überschreitet. Sofortmaßnahmen werden als notwendig erachtet, wenn sich aufgrund der gewaltsamen Unterbrechung des Demokratisierungsprozesses oder aufgrund einer Krisensituation oder einer außergewöhnlichen und unmittelbar drohenden Gefahr für die gesamte Bevölkerung oder einen Teil der Bevölkerung eines Landes, die eine ernste Bedrohung für die Grundrechte und -freiheiten des einzelnen bedeutet, ein plötzlicher und unvorhersehbarer Bedarf ergibt.

(2) Sind diese Bedingungen erfüllt, so wird die Kommission nach Konsultierung der Mitgliedstaaten tätig und bedient sich hierzu der wirksamsten Mittel. Die Mitgliedstaaten verfügen über eine Frist von fünf Arbeitstagen, um Einwände geltend zu machen. Werden Einwände erhoben, so wird die Frage von dem in Artikel 13 genannten Ausschuß in seiner nächstfolgenden Sitzung geprüft.

(3) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 13 genannten Ausschuß in seiner nächstfolgenden Sitzung von allen Sofortmaßnahmen, die gemäß diesen Bestimmungen finanziert werden.

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