Artikel 13 VO (EG) 1999/975
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie (nachstehend „Ausschuss” genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (1) unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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