Artikel 12 VO (EG) 1999/975

(1) Die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Instrumente werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Wenn Änderungen an den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Jahresarbeitsprogrammen 20 % des für die betreffende Maßnahme zugewiesenen Gesamtbetrags nicht überschreiten oder die darin enthaltenen Projekte oder Programme nicht erheblich verändern, werden diese Änderungen von der Kommission angenommen. Sie unterrichtet davon den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(2) Unbeschadet des Artikels 14 werden Finanzierungsbeschlüsse über Projekte und Programme, die nicht von den Jahresarbeitsprogrammen erfasst sind und 1 Mio. EUR übersteigen, gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

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