Artikel 11 VO (EG) 1999/975

(1) Die Kommission legt den Rahmen für die Einplanung und Bestimmung der Gemeinschaftsmaßnahmen fest.

Der Rahmen umfasst insbesondere

a)
Mehrjahresrichtprogramme und jährliche Aktualisierungen dieser Programme,
b)
Jahresarbeitsprogramme.

In besonderen Situationen können spezifische Maßnahmen genehmigt werden, die nicht durch ein Jahresarbeitsprogramm erfasst sind.

(2) Die Kommission legt einen Jahresbericht mit der nach Region und Sektor aufgegliederten Programmplanung für das kommende Jahr vor und erstattet dem Europäischen Parlament über die Umsetzung Bericht.

Die Kommission ist für die Verwaltung der im allgemeinen Rahmen der Mehrjahresrichtlinien festgelegten Jahresarbeitsprogramme und deren Anpassung entsprechend dieser Verordnung und nach den Erfordernissen der Flexibilität verantwortlich. Die entsprechenden Beschlüsse spiegeln die Prioritäten und Hauptanliegen der Europäischen Union bei der Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie die Achtung der Menschenrechte wider und werden durch den einmaligen Charakter der Programme bestimmt. Die Kommission hält das Europäische Parlament über diese Verfahren uneingeschränkt auf dem Laufenden.

(3) Die Kommission führt die Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung nach Maßgabe der Haushaltsverfahren und der sonstigen geltenden Verfahren und insbesondere gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) durch.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.