Artikel 10 VO (EG) 1999/975
Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 auf 134 Mio. EUR festgesetzt.
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.
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