Artikel 9 VO (EG) 1999/975

(1) Zur Erreichung der angestrebten Kohärenz und Komplementarität und um eine optimale Wirksamkeit der Maßnahmen insgesamt zu gewährleisten, kann die Kommission in engem Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen treffen.

(2) In jedem Fall fördert die Kommission für die Zwecke des Absatzes 1

a)
die Einrichtung eines Systems für den Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die finanzierten Maßnahmen sowie die Maßnahmen, deren Finanzierung von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Aussicht genommen wird;
b)
die an Ort und Stelle erfolgende Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen im Wege regelmäßiger Sitzungen zwecks Informationsaustausch zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten im Empfängerland;
c)
die Förderung eines kohärenten Konzepts für die humanitäre Hilfe und, soweit irgend möglich, die Berücksichtigung des Schutzes der Menschenrechte bei der humanitären Hilfe.

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