Artikel 1 VO (EG) 1999/976
Mit dieser Verordnung sollen die Modalitäten der Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen festgelegt werden, die im Rahmen der in Drittländern durchgeführten Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen.
Die in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen werden im Gebiet der Drittländer durchgeführt oder stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit in den Drittländern eintretenden Situationen.
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